Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus November 2023 zum zweiten Nachtragshaushalt 2021 wurden die Rahmenbedingungen der Haushaltspolitik der Bundesregierung neu justiert. In einer Nacht-und-Nebel-Aktion wurden auf einmal Themen wie die grüne Nummer in der Kfz- Steuer und die Agrardieselrückvergütung durch die Spitzen der Bundesregierung ins Licht gerückt.
Mit dem Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetz aus März 2024 wird nun die im Energiesteuergesetz geregelte Agrardieselrückvergütung schrittweise abgeschafft. Das Auslaufen der seit 1951 gewährten Verbilligung von Dieselkraftstoff für landwirtschaftliche Betriebe, die nach der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie als klimaschädlich zu bewerten ist, soll laut Gesetzesbegründung zusätzliche Haushaltsspielräume eröffnen. Die Entlastungsbeträge betragen:
- bis zum 29.02.2024 = 0,21 Cent/Liter,
- vom 01.03. – 31.12.2024 = 0,12 Cent/Liter,
- vom 01.01. – 31.12.2025 = 0,06 Cent/Liter,
- ab 2026 fällt die Agrardieselrückvergütung vollständig weg.
Es ist derzeit völlig unklar, wie die unterjährige Kürzung des Entlastungsbetrages für das Jahr 2024 in der Praxis umzusetzen ist. Der Antrag ist grundsätzlich beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Dies muss bis zum 31. Dezember des Jahres passieren, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet wurden. Seit dem 1. Januar 2024 ist der Antrag auf Steuerentlastung verpflichtend elektronisch über das Zoll-Portal abzugeben.
Im Zusammenhang mit der Zustimmung des Bundesrates zum Wegfall der Agrardieselbeihilfe hat die Bundesregierung Entlastungsmaßnahmen für die Land- und Forstwirtschaft mittels einer Protokollerklärung angekündigt. Noch vor der Sommerpause sollen entsprechende Gesetzgebungsmaßnahmen eingeleitet werden.
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